Freisetzungsversuche mit gebietsfremden, invasiven Pflanzen
Die Freisetzungsverordnung verbietet für gewisse invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen den direkten Umgang in der Umwelt. Im Einzelfall kann das Bundesamt für Umwelt BAFU aber Ausnahmebewilligungen erteilen. Solche Gesuche um Ausnahmebewilligungen erhält die EFBS zur Stellungnahme. Sie hat den bis anhin eingereichten Gesuchen - teilweise mit Auflagen - zugestimmt. Die Auflagen der EFBS werden in die Ausnahmebewilligung des BAFU integriert.
Informationen des BAFU zu Ausnahmebewilligungen nach Art. 15 Freisetzungsverordnung