Stellungnahmen der EFBS zum Weizen-Freisetzungsversuch der ETH Zürich

Die EFBS hat wiederholt zum Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem KP4-Weizen der ETH Zürich Stellung genommen und das Gesuch mehrheitlich gutgeheissen.

Der Weizen wurde gentechnisch so verändert, dass er ein sogenanntes KP4-Protein produziert, das ihm Resistenz gegenüber Stinkbrand verleihen soll, was im Gewächshaus bestätigt werden konnte. Bei vorliegendem Versuch sollen der KP4- Weizen im Freiland nun auf diese Resistenz hin getestet sowie verschiedene Versuche zur Biosicherheit durchgeführt werden.

Die EFBS hat sich sowohl zum am 4. Januar 2001 eingereichten Gesuch geäussert, als auch zum am 22. Juli 2003 neu eingereichten Gesuch. Dieses zweite Gesuch ist durch neue Daten und zusätzliche Sicherheitsmassnahmen ergänzt und in einer der EU-Richtlinie 2001/18/EG entsprechenden Form verfasst worden, unterscheidet sich ansonsten inhaltlich nicht wesentlich vom ersten Gesuch.

Das am 22. Juli 2003 eingereichte Gesuch wurde vom BUWAL beurteilt und mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 unter strengen Sicherheitsauflagen bewilligt.

Gegen diese Bewilligung wurde durch Umwelt- und Bauernverbände sowie durch Nachbarn Beschwerde erhoben. Das UVEK lehnte die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2004 ab.

Von Seiten der EFBS liegen folgende Stellungnahmen zum Weizengesuch vor:

In dieser ersten ausführlichen Stellungnahme nahm die EFBS eine Risikobeurteilung des Freisetzungsversuchs vor und beurteilte insbesondere dessen biologische Sicherheit. Die EFBS kam mehrheitlich zum Schluss, dass dieser kleinräumige Versuch kein wesentliches Risiko für Mensch und Umwelt beinhalte und hiess das Gesuch gut, wobei die Versuchsdurchführung an verschiedene Bedingungen geknüpft wurde. Daneben wurden jedoch auch kritische Bemerkungen angebracht und auf alternative Ansätze zur Bekämpfung von Stinkbrand hingewiesen.

Die nach früher erfolgten Rücktritten noch nicht wieder neu besetzte Kommission - bestehend aus sechs Migliedern - hielt fest, dass das Gesuch grundsätzlich keine neuen Fragen zur biologischen Sicherheit aufwerfe. Sie stimmte deshalb mit Stichentscheid des Präsidenten einer Durchführung des Versuchs zu. Ergänzend brachten einige Kommissionsmitglieder zusätzliche Bemerkungen zu allgemeinen Risikoüberlegungen sowie zur Wirkungsweise des Proteins und dessen Toxizität an.

Die wieder vollständig besetzte EFBS wurde von Seiten des BAFU aufgefordert, auf spezifische Fragen zu möglichen Auswirkungen im Boden, möglichen Auskreuzungsdistanzen sowie durch die Transformation bedingte Instabilitäten des Weizens einzugehen. Diese Fragen waren durch die Einsprache erhebenden Parteien aufgeworfen und als Argumente gegen eine Bewilligung des Freisetzungsversuches aufgeführt worden. Die Mitglieder kamen mehrheitlich zum Schluss, dass diese Argumente kein wesentliches Risiko für Mensch und Umwelt darstellten und nicht gegen die biologische Sicherheit des Versuchs sprächen.

Auf Wunsch der Gesuchstellerin wurde der EFBS die Möglichkeit gegeben, die unter Zeitdruck zustande gekommene Stellungnahme vom 26. September zu ergänzen und sich zu den Rückäusserungen der ETH Zürich betreffend die Einsprachen sowie die eingegangenen Stellungnahmen sämtlicher Fachstellen zu äussern. Darauf wurde verzichtet und lediglich von Seiten einiger Kommissionsmitglieder ein Kommentar zu den Rückäusserungen der ETH Zürich abgegeben.

Gegen die Bewilligung des Weizenfreisetzungsgesuchs durch das BAFU mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde von verschiedenen Seiten Einspruch erhoben. Die zuständige Instanz - die Rechtsabteilung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) - forderte die EFBS auf, zu neuen Punkten der Beschwerdeschriften Stellung zu nehmen. Die EFBS wies in dieser Stellungnahme erneut auf kritische Punkte des Gesuchs hin, stimmte aber mehrheitlich einer Versuchsdurchführung zu.

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Letztes Update: 04.01.2021