Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen

Moratorium für den Anbau von GVO

Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wird durch das Gentechnikgesetz und die Freisetzungsverordnung sowie durch das jeweilige Produkterecht geregelt. Im Jahr 2005 hat das Schweizer Stimmvolk eine Initiative für ein Moratorium für GVO in der Landwirtschaft angenommen. Dieses Moratorium war ursprünglich bis Ende 2010 befristet, wurde aber seither mehrmals verlängert. Letztmals stimmte das Parlament im September 2021 einer Verlängerung bis Ende 2025 zu. Bis zum Ablauf dieses Moratoriums dürfen in der Schweiz keine gentechnisch veränderten Pflanzen kommerziell angebaut werden. Nicht betroffen vom Moratorium sind Freisetzungsversuche mit GVO sowie das Inverkehrbringen von GVO als Nahrungs- und Futtermittel.

Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Pflanzen als Nahrungs- und Futtermittel

Die EFBS hat bereits mehrere Gesuche für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) als Nahrungs- und Futtermittel zur Stellungnahme erhalten, die aber mehrheitlich noch bei den zuständigen Bundesbehörden in Bearbeitung sind. Die EFBS beurteilte mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt. In Bezug auf die Umwelt berücksichtigte sie dabei primär allfällige Auswirkungen, die durch den Verlust gentechnisch veränderter Körner während des Transports oder durch die Vermischung konventionellen mit gentechnisch veränderten Saatguts entstehen können. Die Stellungnahmen der EFBS können erst dann veröffentlicht werden, wenn der Entscheid der zuständigen Bundesbehörde vorliegt. In der Schweiz wurden bislang eine gentechnisch veränderte Sojasorte und drei gentechnisch veränderte Maissorten als Nahrungs- und Futtermittel zugelassen.

Stellungnahmen der EFBS zum Inverkehrbringen von GVP als Nahrungs- und Futtermittel

Toleranzen für Spuren nicht bewilligter gentechnisch veränderter Organismen in Lebensmitteln

In der Praxis kann trotz Pflicht zur Warenflusstrennung nicht immer ausgeschlossen werden, dass in anderen Ländern bewilligte gentechnisch veränderte Organismen ihren Weg in die Schweizer Lebensmittelkette finden. Daher wurden Regelungen geschaffen, dass geringe Spuren nicht bewilligter GVO in Lebensmitteln toleriert werden können. Diese Spuren müssen auf unbeabsichtigte Vermischungen zurückzuführen sein. Sie dürfen einen Schwellenwert von 0.5% pro Zutat nicht überschreiten. Ausserdem muss der GVO in anderen Ländern ein Bewilligungsverfahren durchlaufen haben und eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt muss ausgeschlossen werden können. Die EFBS erhält solche Gesuche vom Bundesamt für Gesundheit zur Stellungnahme. Bis jetzt wurden vier solcher Gesuche bewilligt.

Stellungnahmen der EFBS zur Toleranz für Spuren von GVO

Informationen des BLV zur Toleranz für Spuren von GVO

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Letztes Update: 08.01.2024