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Die Freisetzungsverordnung, an deren Ausarbeitung die EFBS beteiligt war, ist am 1. November 1999 in Kraft getreten und bildet seither die Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Freisetzungsversuchen. Die EFBS hat bislang folgendes Gesuch um Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus beurteilt:
Im Januar 2001 reichte die ETH Zürich beim damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL ein Gesuch ein für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen in Lindau. Der Weizen wurde so verändert, dass er ein so genanntes KP4-Protein produziert, das ihm Resistenz gegenüber Stinkbrand (einer Pilzkrankheit) verleiht.
In mehreren Stellungnahmen gelangte die EFBS zum Schluss, dass der kleinräumige Versuch kein wesentliches Risiko für Mensch und Umwelt beinhalte, knüpfte die Versuchsdurchführung jedoch an verschiedene Bedingungen.
Stellungnahmen der EFBS zum Weizen-Freisetzungsversuch der ETH Zürich
Bereits vor dem Inkrafttreten der Freisetzungsverordnung hat sich die EFBS mit folgenden Freisetzungsversuchen für Mais und Kartoffeln beschäftigt:
Die Firma Plüss-Staufer AG plante 1999 an zwei Standorten in der Gemeinde Oftringen transgenen Mais zu Versuchszwecken freizusetzen. Ziel des Versuchs war die Prüfung der Wirksamkeit des Herbizids Glufosinat auf T25-Mais.
In ihrer Stellungnahme vom 03.03.1999 gelangte die EFBS zum Schluss, dass die Durchführung des Freisetzungsversuchs keine vorhersehbaren Risiken für die Umwelt beinhaltet:
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Pflanzenbau in Changins RAC wollte 1999 in den Gemeinden Duillier und Bullet transgene Kartoffeln zu Versuchszwecken freisetzen. Ziel des Versuchs war die Prüfung der Resistenz der Kartoffeln gegen Kraut- und Knollenfäule.
In ihrer Stellungnahme vom 02.03.1999 kommt die EFBS zum Schluss, dass die Durchführung des Freisetzungsversuchs keine vorhersehbaren Risiken für die Umwelt beinhaltet.
Zuletzt aktualisiert am: 27.05.2010